Eigenbauunternehmer -
Pflichten privater Bauherren
2. Juli 2017
In Bezug auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gibt es in Blickrichtung auf mögliche Personenschäden von "am Bau Beteiligten" gesetzliche Pflichtversicherungen und Vorschriften, die seitens des Bauherren unbedingt beachtet und eingehalten werden müssen.
Der Gesetzgeber stuft private Bauherren, die ihr Bauvorhaben in Eigenregie erstellen, als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" ein, den sogenannten Eigenbauunternehmer. Dadurch gelten für den Eigenbauunternehmer die gleichen Verpflichtungen wie für einen gewerblichen Unternehmer.
Als Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr automatisch der zuständigen Berufgenossenschaft (Bau-BG) an.
Versicherungspflichtig sind Personen, die auf der Baustelle tätig werden, wie z. B. Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Bekannte, Freunde, Dritte gegen Bezahlung, usw. . Diese Personengruppe muss bei der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) angemeldet und gegen Entgelt versichert werden.
Der Bauherr bzw. sein Ehepartner ist von dieser Pflicht ausgeschlossen. Weitere Ausnahmen sind z. B. Personen, die Gefälligkeitsleistungen in einem geringen zeitlichen Umfang leisten.
Verpflichtungen gegenüber der Bauberufsgenossenschaft:
Eine weitere Verpflichtung für den Bauherrn entsteht durch die Baustellenverordnung (BaustellV). Diese verpflichtet den Bauherrn einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) zu bestellen, egal ob das Bauwerk gewerblich oder in Eigenregie erstellt wird.
Je nach Anforderungsprofil werden folgende Leistungen verlangt:
Detaillierte Informationen über den Bereich SiGeKo können Sie unserer Website entnehmen.
Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. der Baustellenverordnung geht der Bauherr ein hohes Haftungsrisiko ein. Des Weiteren können bei Nichteinhaltung seitens der Berufsgenossenschaft sowie der Arbeitsschutzbehörde empfindliche Ordnungsgelder gegen den Bauherren verhängt werden.