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Blog / Risiko - Bauen ohne SiGeKo

Asta GmbH - Ihr SiGeKo-

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Göttingen und Kassel

8. August 2017

 

Häufig findet keine Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators statt. Baumaßnahmen ohne SiGeKo durchzuführen, bergen ein hohes Risiko für Bauherren, Architekten und Bauleiter.

 

Die BaustellV (Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen) regelt seit 1998, welche Pfichten Bauherren im Einzelnen haben, u. a. wann ein SiGeKo eingesetzt werden muss.

 

Oft wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei kleineren Baumaßnahmen kein SiGeKo bestellt werden muss. Aufgrund der BaustellV (§ 3 Abs. 1) wird für Baustellen, auf denen mehr als 1 Arbeitgeber tätig ist, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator verlangt. Da in der Regel nicht alle Gewerke von einer Firma (Arbeitgeber) ausgeführt werden, und auch Nachunternehmer sowie Eigenbauunternehmer als Auftraggeber gelten, sind also die meisten Baustellen SiGeKo-pfichtig.

 

Detaillierte Informationen, ob eine Baumaßnahme SiGeKo-pflichtig ist, können Sie auf dieser Website unter dem Punkt "Brauche ich einen SiGeKo (Checkliste)" erfahren.

 

 

Welche Risiken entstehen dem Bauherrn, wenn es versäumt wird, einen SiGeKo zu bestellen?

 

Wenn bekannt wird, dass es versäumt wurde, einen SiGeKo zu bestellen (passiert oft nach Arbeitsunfällen durch Überprüfung der BG Bau), liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

 

Sollte vorsetzlich kein SiGeKo eingesetzt worden sein, ist dieses eine Straftat (wenn dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet worden ist), die gemäß § 26 Arbeitsschutzgesetz mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

 

Des Weiteren entsteht im Falle eines Arbeitsunfalles ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko gegenüber der BG Bau (Bauberufsgenossenschaft) aufgrund der Nichteinhaltung der Baustellenverordnung. Eine Beteiligung der Schadenskosten für einen Verunfallten ist nicht unwahrscheinlich.

 

 

Hinweispflicht für Architekten und Bauleiter

 

Architekten/Bauleiter müssen klären, ob SiGeKo-Leistungen gemäß der Baustellenverordnung notwendig sind. Es besteht eine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn. Der Hinweis sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Sollte der Hinweispflicht nicht nachgekommen werden, besteht ein Haftungsrisiko gegenüber dem Bauherrn.

 

 

Fazit

 

Es birgt ein großes Risiko bei SiGeKo-pflichtigen Baumaßnahmen auf einen SiGeKo zu verzichten. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass die in diesem Blog genannten Risiken durch die Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators abgestellt werden. Durch die Dokumentation  des SiGe-Koordinators wird die Erfüllung der Pflichten des Bauherrn bezüglich der Baustellenverordnung nachgewiesen.

 

 

 

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