Die Baustellenverordnung schreibt die Erstellung einer Vorankündigung vor.
Mit der Vorankündigung werden die wesentlichen Eckdaten des Bauvorhabens an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermittelt.
In der Regel wird die Vorankündigung vom Koordinator ausgefüllt und muss vom Bauherrn unterschrieben werden.
Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Baubeginn (Einrichtung der Baustelle) bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eingegangen sein. Eine verspätete Absendung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend geahndet werden.
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